Hanfführerschein
Check wer fährt ?
Seit dem 01.08.1998 begeht jede Person, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG. Diese wird mit 1-3 Monaten Fahrverbot und einer Geldbuße bis 1.500 Euro bestraft. Für den Nachweis einer Drogenfahrt reicht es aus, dass z.B. der Wirkstoff THC im Blut nachgewiesen wird.
THC ist bis zu 12 Stunden nach dem letzten Konsum im Blut nachweisbar, in Ausnahmefällen sogar weit darüber hinaus.
Werden neben dem Wirkstoff THC auch noch andere Substanzen (inkl. Alkohol) nachgewiesen oder werden Fahrfehler dokumentiert, droht ein Strafverfahren gem. § 316 StGB. Folgen: Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe und eine mehrmonatige Führerscheinsperre. Vor Ablauf der Frist, darf die Führerscheinstelle keinen neuen Führerschein ausstellen. In jedem Fall geht eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle und diese wird ein Überprüfungsverfahren einleiten oder den Führerschein direkt wegen fehlender Fahreignung entziehen.
Besitz von Cannabis
Bisher war es an der Tagesordnung, dass die Verwaltungsbehörde schon alleine aufgrund des Besitzes von Cannabis — auch schon bei 0,5 Gramm — ein Überprüfungsverfahren eingeleitet hat (Drogenscreening / MPU). Dies wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Juni 2002 als verfassungswidrig zurückgewiesen. Demnach müssen weitere Tatsachen bekannt sein, die auf eine fehlende Fahreignung hinweisen.
Achtung:
Dazu gehören u.a. der Verdacht auf einen erheblichen Drogenmissbrauch oder die Zuordnung zu einer Risikogruppe. Die Kriterien für einen Missbrauchsverdacht bzw. die Einstufung in eine "Risikogruppe" werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Werden neben Cannabis z. B. Rauchgeräte gefunden, kann auf einen Missbrauchsverdacht geschlossen werden und es droht eine teure Überprüfung der Fahreignung (Drogenscreening / MPU).
Personen, die vor ihrem 18. Lebensjahr mit Cannabis aufgefallen sind, werden i.d.R. schon zu einem Drogenscreening geladen, bevor sie den Führerschein überhaupt machen dürfen (Riskogruppe).
Da Cannabis nach wie vor unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, muss die Polizei ermitteln– auch bei den kleinsten Mengen. Da die Strafermittlungsverfahren i.d.R. bei kleinen Mengen eingestellt werden, geht die Polizei immer mehr dazu über, die Konsumgewohnheiten zu ermitteln. Diese Erkenntnisse werden dann an die Führerscheinstelle weitergeleitet.
Keine Angaben zu den eigenen Konsumgewohnheiten machen !
Dies könnte u.U. den Führerschein kosten und ist für das Strafverfahren ohne Bedeutung.
Achtung:
Mischkonsum (Bier und Joint o.ä.) auch ohne Teilnahme am Strassenverkehr schließt die Fahreignung aus und der Führerschein kann von der Führerscheinstelle sofort entzogen werden.
Fahre nie unter Drogeneinfluss !
Keine Jointreste im KFZ hinterlassen
Keinen Kontrollanlass bieten (Gurtpflicht / Bleuchtung / Aufkleber etc.)
Fahrzeugpapiere immer griffbereit halten
Verhalten bei Verkehrkontrollen
Bleibe ruhig, freundlich, aber bestimmt
NIE das Einverständnis zu einem Schnelltester (Urin / Schweiß o.ä.) geben, da dieser auch den schon Tage zurückliegenden Konsum aufdeckt und damit eine Blutentnahme rechtfertigt.
Mache keine Angaben zu deinem generellen Konsumverhalten! Dazu bist Du nicht verpflichtet und es kann nur schaden.
Wenn dennoch eine Blutentnahme erfolgt (§81a StPO), Konsum umgehend einstellen, da u.U. ein Verkehrsverstoß vorliegt und eine MPU droht. Die Carbonsäure (Abbauprodukt von THC) ist bis zu 3 Wochen im Blut feststellbar und lässt auch auf die Konsumintensität schließen (Missbrauchsverdacht).